12. Dezember 2024

Präventionsverfahren vor Überprüfung der Dienstfähigkeit

Präventionsverfahren vor Überprüfung der Dienstfähigkeit

Vorweg: Dieser Artikel bezieht sich auf das Beamtenrecht in Bayern.

Mit der Umsetzung des „Piazolo-Pakets“ vor zwei Jahren änderte sich auch die Realität vieler Personalräte: Aufgrund der Einschränkung der arbeitsmarktpolitischen Teilzeit sind es weit mehr Beschäftigte, die man zur Überprüfung der Dienstfähigkeit beraten und begleiten muss. Viele, vor allem ältere Kolleginnen und Kollegen, die keine familienpolitische Teilzeit mehr in Anspruch nehmen können, schaffen das vorgeschriebene Stundenmaß schlichtweg nicht mehr. Umso wichtiger ist es, in diesen Zeiten auf das „Präventionsverfahren“ hinzuweisen, das in den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in Abschnitt 8 unter Ziffer 1.1 verortet ist.

Dieses Verfahren schreibt vor: „Die oder der Dienstvorgesetzte hat schon im Vorfeld und rechtzeitig die in der Aufrechterhaltung ihrer Dienstfähigkeit gefährdeten Beamtinnen und Beamten sowie etwaige Ursachen für die Gefährdung, die zu einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit führen können, zu ermitteln und präventive Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Durchführung von Präventionsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.“ (ebd., 1.1.2)

Im Kultusministeriellen Schreiben (KMS) „Vorgehen bei Gefährdung der Dienstfähigkeit oder des Arbeitsverhältnisses“ vom 20.01.2015 heißt es folgerichtig: „Präventionsmaßnahmen sind immer dann zu ergreifen, wenn die Besorgnis besteht, eine Lehrkraft oder eine sonstige Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter könnte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dauerhaft dienst- oder arbeitsfähig bleiben:“

Um es kurz zu machen:
Dienstvorgesetzte sind somit vor jeder Veranlassung in Richtung der Überprüfung der Dienstfähigkeit gehalten, ein Gespräch mit der/dem Beschäftigten zu führen, gemeinsam besprochene Präventionsmaßnahmen einzuleiten und die Durchführung und deren Ergebnisse zu dokumentieren.  Falls ein Präventionsverfahren abgelehnt wird, ist auch das zu dokumentieren. Die Dokumentation des Präventionsverfahrens wird notwendig, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Einleitung eines Ruhestandsverfahrens nach § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und Art. 65 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) erforderlich wird!

Präventionsmaßnahmen können sein:

  • Mitarbeitergespräche
  • Motivationsmaßnahmen
  • Notwendige Kurmaßnahmen
  • Anti-Stressprogramme
  • Psychologische Hilfestellungen
  • Umschulungen, Fort- und Weiterbildungen
  • Umsetzungen in gleichwertige Tätigkeiten
  • Rehabilitation vor Versorgung
  • Bei Lehrkräften: Die vorübergehende Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit

Festzuhalten ist:
Bevor eine Überprüfung der Dienstfähigkeit in den Raum gestellt wird, müssen präventive Maßnahmen zur Erhaltung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit vollzogen werden. Zusätzlich gibt es die Vorgabe, dass nach 6 Wochen Krankheit innerhalb von 12 Monaten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten werden muss. Das BEM kann durchaus ein Bestandteil eines Präventionsverfahrens sein. In Mittelfranken wird derzeit auf Regierungsebene in Zusammenarbeit mit dem Personalrat an einer Handreichung zum Umgang mit Prävention, betrieblichem Eingliederungsmanagement und Wiedereingliederung gearbeitet. Fordern Sie präventive Maßnahmen ein, wenn Sie Ihnen nicht angeboten werden und wenden Sie sich bei Rückfragen an Ihren Personalrat.

Eine letzte Anmerkung:
Für Personen, die aufgrund der Einschränkungen keine arbeitsmarktpolitische Teilzeit mehr in Anspruch nehmen können, aber mit dem Mindestmaß aus gesundheitlichen Gründen nicht klar kommen, kann die Teildienstfähigkeit durchaus eine sinnvolle Lösung sein. Auch hier: Wenden Sie sich an Ihren Personalrat!

Quellen:
Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV230264-NN9

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG): Verfahren bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-65

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §26 Dienstunfähigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__26.html

Download:
KMS „Vorgehen bei Gefährdung der Dienstfähigkeit oder des Arbeitsverhältnisses“ inklusive Checkliste zum Präventionsverfahren
https://drive.google.com/drive/folders/18oL02a_8j2zy7w_zgSpWmOMsNaWlUhSY?usp=sharing



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